Satzung

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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nautischer Verein Flensburg e.V.“

Er ist im Jahre 1967 gegründet.

Der Sitz des Vereins ist Flensburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

§2- Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Handelsschifffahrt und des Seewesens durch Information und Berufsbildung auf dem Gebiete der Handelsschifffahrt, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Vorstand und Beirat sind unentgeltlich tätig.

§3 – Mitgliedschaft und Ernennung von Ehrenmitgliedern

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Dienste um den Nautischen Verein und seine Ziele erworben haben.

§4 – Beitrag

Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muss spätestens zwei Monate vor Jahresschluss schriftlich erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit einer Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§6 – Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

zwei Schriftführern und

dem Kassenführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

Dem Vorstand liegt die selbständige Erledigung aller Aufgaben des Vereins ob. Er regelt seine Geschäftsordnung selbst.

Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.

Der Beirat soll nach Möglichkeit die gleiche Anzahl von Mitgliedern wie der Vorstand, höchstens jedoch zehn Mitglieder haben.

Der Vorstand und der Beirat werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jährlich scheiden in einem besonders festgelegten Turnus geschäftsführende Mitglieder und Mitglieder des Beirates aus. Dieser Turnus bestimmt sich nach der Amtszeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet vor der Zeit ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus, so erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§8 – Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat alljährlich innerhalb der ersten drei Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit 14-tägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Versammlung ist zuständig für:
a) Wahlen zu den Ämtern des Vereins;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Kassenabrechnung;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Änderung der Satzung;

e) Festsetzung des Jahresbeitrages;

f) Beschlussfassung über Berufung ausgeschlossener Mitglieder;

g) Anträge der Mitglieder.
Zur Beschlussfassung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwanzig Mitgliedern erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Generalversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung wird über die wegen Beschussunfähigkeit unerledigt gebliebenen Punkte ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen abgestimmt.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches am Schluss der Versammlung durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 – Kassenprüfer

Zwecks Kontrolle der Kassenführung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtszeit von zwei Jahren zu Kassenprüfern gewählt. Sie führen ihre Prüfung jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch und berichten über das Ergebnis der Prüfung. Jährlich scheidet ein Prüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.

§10 – Wahl und Abstimmung

Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben, entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Nicht erschienene Mitglieder können bei gleichzeitiger schriftlicher Anzeige an den Vorstand andere erschienene Mitglieder bevollmächtigen, für sie zu stimmen. In diesen Fällen werden Beschlüsse durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, falls die Versammlung nichts anderes beschließt. Es entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder den bevollmächtigten Vertretern abgegebenen Stimmzettel. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

§11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss zweimal mit achttägiger Pause erfolgen, letztmalig drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Erschienenen beschlossen werden.

Ist die zu diesem Zweck einberufene Versammlung gem. Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. April 1967 beschlossen worden. Sie wurde zuletzt durch die ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 19. Februar 1981, vom 18. Februar 1982, vom 13. Februar 1986 und vom 09. Januar 2006 geändert.